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Gewerbeanmeldung


Allgemeine Informationen

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:

  • sozial unwertige, insbesondere verbotene Tätigkeiten
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • die Verwaltung eigenen Vermögens


Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften - GbR, OHG, KG)
  • Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)


Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.

Gewerbeummeldung: Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.
 

An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeinden.
 
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

 

Was muss ich mitbringen?
Nachfolgend aufgeführt finden Sie die in Regel notwendigen Dokumente. Bitte beachten Sie, nur bei entsprechender Gesellschaftsform Ihrer Firma ist ein Handels- oder Vereinsregisterausdruck sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrag erforderlich und damit auch nur bei ausländischen Firmen die Übersetzung des Handelsregisterauszug. Nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist der Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.
 
  • Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Übersetzung Handelsregisterauszug
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Vereinsregisterauszug
  • Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
  • Gewerbe-Anmeldung (Antragsformular GewA 1)
 
  • Übersetzung Handelsregisterauszug
  • GewA 1 Gewerbe-Anmeldung
  • Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Vereinsregisterauszug
  • Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer

 

Welche Gebühren fallen an?
Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 25,50 Euro erhoben. Sofern eine formlos zu beantragende Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von 7,50 Euro zu entrichten.

 

Anträge / Formulare
  •  siehe unter Formulare

Ansprechpartner

Gewerbeamt
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)

Frau S. Kraft
Raum 4, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Telefon (06456) 92890-12
Telefax (06456) 92890-25

Frau H. Gründner
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Telefon (06456) 92890-11
Telefax (06456) 92890-25

Frau B. Roth
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Telefon (06456) 92890-23
Telefax (06456) 92890-25

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