Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Allgemeine Informationen
Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
In der Anzeige sind
der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln:
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Ihre Höhe beträgt mindestens 10,00 Euro und höchstens 60,00 Euro.
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.