Ausgangssperre gültig ab 24.April 2021

05. 05. 2021

Seitens des Landkreises wird mit Datum 23.April 2021 festgestellt, dass im Landkreis Waldeck-Frankenberg an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) über dem Schwellenwert von 100 gelegen hat.

 

Für das Gebiet des Landkreises Waldeck-Frankenberg gelten daher ab dem 24. April 2021 die bei Überschreitung eines solchen Schwellenwertes vorgesehenen Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Viertes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802).

 

Darunter fallen u.a. die nachfolgenden einschränkenden Maßnahmen:

  • private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt.

  • der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt („Ausgangssperre“); dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und an[1]derer Medien
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender
e) der Versorgung von Tieren
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen

 

Den genauen Wortlaut und die weiteren Regelungen können sie dem angefügten „Viertem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ entnehmen.

Anhang: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

 

 

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