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Rundfunkgebührenbefreiung


Allgemeine Informationen

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, Befreiung

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

 

Verfahrensablauf

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es

  • bei Städten,
  • bei Gemeinden,
  • bei den zuständigen Behörden und
  • im Internet.

Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

 

An wen muss ich mich wenden?

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln

Hausanschrift:
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Service-Telefon: 01806 999 555 10*
Service-Fax: 01806 999 555 01*

Service-Telefonzeiten:
Mo - Fr 7:00 - 19:00 Uhr


*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen

 

 

Voraussetzungen

  • Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
  • oder Sie sind taubblind
  • oder empfangen Blindenhilfe.

 

Hinweise:

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalls beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner. Die Befreiung erstreckt sich ebenfalls auf in der Wohnung lebende Kinder des Antragstellers, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie auf diejenigen Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung berücksichtigt worden sind. (Neuregelung im 19. RÄStV)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei Empfang von Sozialleistungen
    • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
  • bei Taubblindheit:
    • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe
    • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • bei Härtefällen
    • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
  • bedarfsweise weitere Nachweise

 

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei taubblinden Menschen und Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches genügt eine ärztliche Bescheinigung.

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

 

Welche Gebühren fallen an?

Antragsverfahren und Prüfung: keine

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Monat der Stellung des Antrags auf Rundfunkbeitragsbefreiung. Sie sollten den Befreiungsantrag daher zeitnah mit dem ergangenen Bewilligungsbescheid einreichen. (Neuregelung im 19. RÄStV)

 

Bearbeitungsdauer

Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

 


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)

Frau H. Gründner
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Telefon (06456) 92890-11

Frau B. Roth
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Telefon (06456) 92890-23

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