Grabstätten - Einebnung
Allgemeine Informationen
Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung der zuständigen Gemeindeverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern auf dem Friedhof in Haina (Kloster) und nach Ablauf der Ruhefrist der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgräber) ist die Grabanlage von den Berechtigten zu entfernen bzw. auf dessen Kosten durch einen Dritten z. B. einer beauftragten Firma entfernen zu lassen.
Ansprechpartner
FriedhofPoststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Frau S. Kraft
Raum 4, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster) (06456) 92890-12
(06456) 92890-25
Frau B. Roth
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster) (06456) 92890-23
(06456) 92890-25
Frau H. Gründner
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster) (06456) 92890-11
(06456) 92890-25