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Baumfällgenehmigung


Allgemeine Informationen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

Im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen, auch z.B. im Hausgarten eines Hauses im Außenbereich) kann die Fällung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen besonders alten und markanten Baum im Gemeinde- oder Stadtgebiet handelt (z.B. Dorflinde, alter Parkbaum usw.); weitere Hinweise hierzu finden Sie unter "Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen".

Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop handeln; weitere Hinweise finden Sie unter "Biotopschutz und Biotop-Pflege".

Die Fällung von Bäumen unterliegt außerdem dem allgemeinen Artenschutz; weitere Hinweise finden Sie unter "Artenschutz".

In manchen Städten oder Gemeinden Hessens unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden in Hessen, allerdings nicht alle, eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen.
 


An wen muss ich mich wenden?

Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung können Sie klären, was Sie in Ihrem Gemeinde- oder Stadtgebiet beim Baumfällen beachten müssen.

 

Was muss ich mitbringen?
Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung können Sie klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Teilweise kann man Antragsformulare aus dem Internetauftritt der Gemeinde oder Stadt herunterladen

 

Welche Gebühren fallen an?
Ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.

 

Welche Fristen muss ich beachten?
Ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Hierzu gehören auch die Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen.


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)

Frau S. Kraft
Raum 4, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Telefon (06456) 92890-12

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